>> Die FFP2-Maskenpflicht bleibt aber weiter bestehen <<
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr erst ab 18 Jahren
- Kinder zwischen einschließlich 6 und 17 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen – hier genügt weiterhin eine medizinische Maske
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für das Zug- und Buspersonal sofern kein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Solange sich das Fahrpersonal also hinter einer Trennscheibe des Fahrzeuges aufhält, ist keine Maske erforderlich. Gibt es eine solche Trennvorrichtung nicht, z.B. in kleineren Fahrzeugen, muss auch das Fahrpersonal eine FFP2-Maske tragen.
Eine Übersicht zu den Regelungen und Maßnahmen sowie die aktuelle Corona-Verordnung ist auf den Seite der Landeregierung (www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) veröffentlicht.
FFP2-Masken bieten den besten Schutz
Im Rahmen einer breit angelegten Studie hat das Max-Planck-Institut die Schutzwirkung von Masken untersucht. Das Ergebnis: Richtig sitzende FFP2-Masken bieten selbst bei geringem Abstand einen sehr guten Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Insbesondere gegen die aktuelle Omikron-Variante entfalten FFP2-Masken eine sehr hohe Schutzwirkung.
Mehr zur Schutzwirkung von FFP2-Masken
Warum muß ich eine Maske im ÖPNV tragen?
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass FFP2-Maske eine höhere Schutzwirkung haben als einfache OP-Masken oder Alltagsmasken. So kann man sich selbst und andere wirksamer vor einer Infektion schützen und einen wichtigen Beitrag gegen die Verbreitung besonders ansteckender Mutationen des Coronavirus leisten.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske?
Die Maskenpflicht gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz ab einem Alter von sechs Jahren. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen.
Gleiches gilt für Personen, die nachgewiesen durch ein ärztliches Attest von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske befreit sind. Das Attest ist auf Verlangen des Personals der Verkehrsunternehmen vorzuzeigen.Ausgenommen von der Maskenpflicht sind auch gehörlose Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.Regelung an Haltestellen: an oberirdischen Haltestellen im Freien gilt die Maskenpflicht nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann.
Wo muss eine Maske getragen werden?
In allen Bussen und Bahnen, in Bahnhöfen und auf Bahnsteigen.
Darf ich zum Essen und Trinken die Maske abnehmen?
Nein. In den Nahverkehrsmitteln ist das nicht erlaubt.